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Unsere Leistungen im Überblick
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Befreiung

Für verschiedene Leistungen müssen Sie eine gesetzliche Zuzahlung leisten (z.B. Arzneimittel, Krankenhausbehandlung, Fahrkosten, etc.). Werden Sie unzumutbar mit Zuzahlungen belastet, können Sie einen Antrag auf eine teilweise Erstattung der gezahlten Zuzahlungen stellen. Als unzumutbar gelten Zuzahlungen, die 2 % des Familienjahreseinkommen übersteigen. Liegt eine chronische Erkrankung vor, die einer laufenden Behandlung bedarf, reudziert sich dieser Wert auf 1 %. Erreichen Sie bereits im Laufe des Jahres diesen Betrag, können Sie sich und Ihre Angehörigen für den Rest des Jahres vollständig befreien lassen.

Antragsformulare erhalten Sie direkt von uns. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an. Zur Antragstellung benötigen wir außerdem Nachweise Ihrer Einkünfte (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheid, etc.) in Kopie, sowie alle gezahlten Belege / Quittungen Ihrer gesetzlichen Zuzahlungen. Die Belastungsgrenze erfolgt in der Regel für alle im Haushalt lebenden Angehörigen. Deshalb sind auch die Einkommensnachweise und Zuzahlungsbelege Ihrer Angehörigen erforderlich. Ist eine im Haushalt lebende Person an einer chronischen Krankheit erkrankt und befindet sich deshalb in ärztlicher Dauerbehandlung, benötigen wir für die Reduzierung der Belastungsgrenze hierüber einen Nachweis Ihres Arztes - das hierzu erforderliche Formular liegt der Praxis vor.

Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze sind immer die Bruttojahreseinkünfte von Ihnen und der im Haushalt lebenden Angehörigen. Für Verheiratete und Kinder können Freibeträge abgezogen werden. Für bestimmte Personengruppen (Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfänger, etc.) wird als Einkommen generell der Regelbedarf des Hauhaltsvorstandes angesetzt.

Für Versicherte, die an einer chronischen Krankheit leiden, reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1 %, wenn Sie wegen dieser Erkrankung bereits mehr als 1 Jahr in Dauerbehandlung sind und eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Hierunter fallen auch Pflegebedürftige im Pflegegrad 3-5, sowie Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60.

Eine Befreiung ist immer für ein Kalenderjahr zu beantragen. Entwender Sie beantragen nach Ablauf des Kalenderjahres die Erstattung der zuviel gezahlten Zuzahlungen, oder Sie stellen den Antrag im Laufe des Jahres, wenn Sie die Belastungsgrenze erreichen. In diesem Fall könnten wir Ihnen dann für das restliche Jahr einen Befreiungsausweis ausstellen.

Für Personen, bei denen das Einkommen fürs folgende Jahr weitestgehend konkret geschätzt werden kann (in der Regel bei Rentnern), bieten wir Ihnen zudem die Möglichkeit schon vor Beginn des Jahres den zumutbaren Betrag als Vorauszahlung zu leisten. In diesem Fall erhalten Sie dann gleich zu Beginn des Jahres einen Befreiungsausweis von uns.