Stationäre Pflege
Wenn die Pflege im häuslichen Umfeld nicht mehr gewährleistet werden kann und die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig wird, übernimmt die Pflegekasse im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medzinischen Behandlungspflege.
Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:
- Pflegegrad 2: 770,00 EUR
- Pflegegrad 3: 1.262,00 EUR
- Pflegegrad 4: 1.775,00 EUR
- Pflegegrad 5: 2.005,00 EUR
Alle Bewohner haben noch einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteils ist dabei unabhängig vom Pflegegrad in der Einrichtung immer gleich (mit Ausnahme des Pflegegrad 1).
Ab dem 01.01.2022 reduziert sich für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 der Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlage durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Zuschlag. Die Höhe der finanziellen Entlastung richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim und beträgt:
- im ersten Jahr 5 % auf den Eigenanteil der Pflegekosten
- im zweiten Jahr 25 % auf den Eigenanteil der Pflegekosten
- im dritten Jahr 45 % auf den Eigenanteil der Pflegekosten
- ab dem vierten Jahr 70 % auf den Eigenanteil der Pflegekosten
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