WILLKOMMEN BEI DER BKK WÜRTH  
Unsere Leistungen im Überblick
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Unsere Leistungen im Überblick

Häusliche Krankenpflege


Ist zur Sicherung der ärztlichen Behandlung eine Unterstützung durch einen Pflegedienst erforderlich (z.B. regelmäßige Wundverbände oder Injektionen) oder kann dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden werden bzw. ist eine stationäre Behandlung nicht möglich, übernimmt die BKK Würth die Kosten dieser Behandlungspflege.

Ist im Einzelfall neben der Behandlungspflege eine Grundpflege (z.B. Körperpflege) und eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich, übernehmen wir darüber hinaus auch die Kosten für bis zu einer Stunde pro Einsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätze / Monat. Die Voraussetzung für die Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege ist, dass Sie selbst oder andere im Haushalt lebende Angehörige dies nicht durchführen können und keine laufenden Leistungen der Pflegekasse beziehen (Pflegegrad 2 und höher).

Ist eine häusliche Krankenpflege erforderlich, stellt Ihr Arzt Ihnen hierfür eine Verordnung aus. Diese legen Sie dann einem Pflegedienst (z.B. Sozialstation) in Ihrer Nähe vor und besprechen den möglichen Einsatz. Sofern der Pflegedienst die häusliche Krankenpflege übernehmen kann, wird er die Verordnung entsprechend ergänzen und uns zur Genehmigung einreichen. Sobald wir darüber entschieden haben, erhalten Sie und auch der Pflegedienst von uns Bescheid.

Leistungen der Behandlungspflege übernimmt die BKK Würth solange dies medizinisch notwendig ist und eine im Haushalt lebende Person bzw. Sie selbst dies nicht übernehmen können. Sofern zusätzliche eine Grundpflege erforderlich ist, können die Kosten hierfür für bis zu 26 Wochen übernommen werden.

Sofern eine Unterstützung medizinisch notwendig ist und keine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann, kann ein Pflegedienst beispielsweise folgende Maßnahmen mit uns abrechnen:

  • Infusionen
  • Wundverbände
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Medikamente richten
  • Stomaversorgung
  • Dekubitusbehandlung

Sollten Sie von der gesetzlichen Zuzahlung nicht befreit sein, zahlen Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten und 10 EUR je ausgestellte Verordnung. Bei längerer Versorgung ist die Zuzahlung auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.