WILLKOMMEN BEI DER BKK WÜRTH  
Unsere Leistungen im Überblick
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Unsere Leistungen im Überblick

Haushaltshilfe


Bei der Leistung Haushaltshilfe handelt es sich um eine kurzfristige Unterstützung bei der Haushaltsführung. Hierbei werden alle Tätigkeiten umfasst, die zur Führung eines Haushaltes gehören, z.B. Kinderbetreuung, Putzen oder Kochen. Sie können die Leistung beantragen, wenn Sie bisher den Haushalt geführt und die Kinderbetreuung übernommen haben und diese Tätigkeit aufgrund Erkrankung vorübergehend nicht weiterführen können.

Leistungen der Haushaltshilfe sind Nebenleistungen. Das bedeutet, dass die BKK Würth auch Kostenträger der Hauptleistung
(z.B. Krankenhausaufenthalt, Rehabilitation) sein muss. Die BKK Würth stellt die Leistung zur Verfügung, wenn der haushaltsführenden Person die Weiterführung des Haushaltes aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  • während einer Krankenhausbehandlung
  • während einer Vorsorgekur (stationär / ambulant)
  • während einer Rehabilitation (stationär / ambulant)
  • während einer Mutter-/Vater-Kind-Kurmaßnahmen, wenn die Mitaufnahme des Kindes / der Kinder nicht möglich ist
  • während der Leistung häuslicher Krankenpflege
  • wenn eine akute, schwere Erkrankung vorliegt - insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulaten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung
  • wenn wegen Schwangerschaft und Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist

Wir können die Leistung gewähren, wenn andere im Haushalt lebenden Personen (z.B. Partner, ältere Kinder, Großeltern, etc.) die Weiterführung des Haushaltes nicht übernehmen können. Des Weiteren darf zeitgleich keine Pflegebedürftigkeit im Grad 2 -5 vorliegen.

Als Ersatzkraft kann einer unserer Vertragspartner in Frage kommen (z.B. Sozialdienst, Maschinenringe, etc.).

Des Weiteren kann die Haushaltshilfe auch durch Angehörige übernommen werden, sofern diesen Personen Kosten entstehen
(z.B Verdienstausfall, Fahrkosten).

Auch für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (z.B. Freund/in, Nachbar/in oder Verwandte/Verschwägerte ab 3. Grad) können wir Kosten erstatten, wenn Sie diesen Personen eine Vergütung gezahlt haben oder denen Kosten (z.B. Verdienstausfall) entstanden sind.

Antragsunterlagen finden Sie in unserer Online-Geschäftsstelle, unserer BKK Würth App oder hier. Sofern Sie die Haushaltshilfe während einer stationären Behandlung (Krankenhaus, Vorsorge, Reha) benötigen, reicht der allgemeine Antrag aus. Ist die Unterstützung aufgrund einer akuten, schweren Erkrankung erforderlich, ist die "Ärztliche Stellungnahme zur Notwendigkeit der Haushaltshilfe" vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllt mit dem Antrag einzureichen.

Wird die Haushaltshilfe durch eine Person übernommen, die während dieser Zeit unbezahlten Urlaub beim Arbeitgeber vereinbart hat, ist nach Abschluss der Tätigkeit die beigefügte "Bescheinigung des Verdienstausfall zur Haushaltshilfe" vom Arbeitgeber der Ersatzkraft auszufüllen und uns zu übersenden.

Übernimmt die Haushaltshilfe eine andere Person (z.B. Freund, Nachbar, Verwandte/Verschwägerte ab 3. Grad) und wird der Person hierfür ein Vergütung gezahlt, können Sie die Kosten hierfür mit uns abrechnen. Verwenden Sie dazu das Formular "Abrechnung der Haushaltshilfe bei privater, selbstbeschaffter Haushaltshilfe".

Alle Formulare finden Sie im Antragspaket zur Haushaltshilfe .

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendertag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Im Rahmen der Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe, bei der Erstattung eines Verdienstausfalles oder bei sonstigen Kosten, wird die Zuzahlung vor Überweisung von uns abgezogen. Erfolgt die Haushaltshilfe über einen Vertragspartner erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Zuzahlungsrechnung von uns. Ist die Haushaltshilfe aufgrund Schwangerschaft und Entbindung erforderlich, entfällt die gesetzliche Zuzahlung.

Leistungen der Haushaltshilfe gewährt die BKK Würth grundsätzlich so lange, wie dies medizinisch erforderlich ist und eine Führung des Haushaltes nicht möglich ist. Bei längerer Notwendigkeit können wir Ihnen die Leistung bis zu 26 Wochen je Behandlungsfall zur Verfügung stellen - und zwar unabhängig, ob Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben (Zusatzleistung!).

Bei der Feststellung des Stundenumfangs wird unter anderem berücksichtigt, ob und wieviele Kinder im Haushalt leben, wie alt diese sind und ob diese eine Schule oder einen Kindergarten besuchen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung einen Teil der Haushaltstätigkeiten übernehmen können oder ob im Haushalt lebende Angehörige (Ehepartner, ältere Kinder, etc.) Sie teilweise in ihrer arbeitsfreien Zeit unterstützen können. Deshalb erfolgt hier eine bedarfsgerechte individuelle Entscheidung.