WILLKOMMEN BEI DER BKK WÜRTH  
Erkrankung im Ausland
Behandlung im Ausland
Behandlung im Ausland

Behandlung im Ausland

Auch im Urlaub kann es leider mal passieren, dass Sie krank werden. Wir erklären Ihnen was Sie beachten müssen und wie Sie für den Krankheitsfall auch im Ausland abgesichert sind. Sofern Sie sich gezielt zu einer Behandlung ins Ausland begeben, kann Sie die BKK Würth ebenfalls unterstützen. Dies beantragen Sie jedoch bitte rechtzeitig vor Beginn der Behandlung bei uns.

Ihren Versicherungsschutz im Ausland haben Sie mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in vielen Ländern automatisch immer dabei. Auf der Rückseite der eGK befindet sich die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC - European Health Insurance Card). In vielen Ländern können Sie die Karte direkt beim Arzt oder Krankenhaus vorlegen und erhalten daraufhin alle medizinisch notwendigen Leistungen und eine Abrechnung erfolgt in der Regel direkt mit uns. In einigen Länder müssen Sie zuvor zur örtlichen Krankenkasse und sich einen Behandlungsschein holen. Wie die Regelungen in Ihrem jeweiligen Urlaubsland sind, entnehmen Sie bitte den Urlaubsmerkblättern der Deutschen Verbindungsstelle Ausland (DVKA). Hier finden Sie auch noch weitere Informationen zu ärztlichen Behandlungen, Medikamenten, Zuzahlungen oder Krankenhausbehandlungen.

  • Die EHIC gilt In allen Staaten der europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (griechischer Teil) sowie In der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • In Nordmazedonien, Montenegro und Serbien gilt die EHIC nur für Erkrankungen, die nach Einreise auftreten (Notfallleistungen).
  • Auch nach dem Brexit gilt die EHIC im Vereinigten Königreich Großbritanien und Nordirland weiter.
  • In der Türkei, Bosnien-Herzegowina und Tunesien gilt die EHIC nicht. Hier benötigen Sie noch einen von uns ausgestellten Anspruchsschein ("Auslandskrankenschein"). Gerne senden wir Ihnen diesen zu.

In diesem Fall erhalten Sie eine Privatrechnung, die Sie uns anschließend einreichen. Bitte achten Sie - wenn möglich - darauf, dass die Rechnung möglichst detailliert ausgestellt wird und dass darauf die erbrachte Leistung sowie Name und Vorname der zu behandelnden Person deutlich erkennbar sind. Wenn möglich sollte die Rechnung in Deutsch oder zumindest in Englisch geschrieben sein. Sofern Medikamente verordnet werden, benötigen wir für die Erstattung ein Rezept sowie die Rechnung der Apotheke - auch hier sollte der Name und die Bezeichnung des Medikaments hervor gehen.

In manchen Fällen erhalten Sie zusätzlich noch eine Rechnung, obwohl die EHIC akzeptiert wurde. Dabei handelt es sich dann oft um landesübliche Eigenanteile. Hierfür ist uns leider keine Erstattung möglich.

Da viele Ärzte im Ausland oft um ein vielfaches höher abrechnen, als wir erstatten können, empfehlen wir Ihnen generell bei einem Urlaubsaufenthalt den Abschluss einer zusätzlichen, privaten Auslandsreise-Krankenversicherung. Diese übernehmen dann in der Regel die Restkosten.

Sofern Sie im Ausland arbeitsunfähig werden, suchen Sie umgehend einen Arzt auf, der die Arbeitsunfähigkeit medizinisch feststellt. Aus dieser Bescheinigung sollte mindestens der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Feststellungstag sowie das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Diese Bescheinigung lassen Sie uns bitte baldmöglichst (spätestens innerhalb einer Woche) zukommen, damit wir Ihren Arbeitgeber informieren können. Nur so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Alternativ kann durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei einer örtlichen Krankenkasse, diese die Übermittlung für Sie übernehmen (i.d.R. in EU-Ländern).

Nach Rückkehr aus dem Ausland informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und uns - unabhängig, ob Sie weiter arbeitsunfähig sind oder nicht.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann, wenn Sie Ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen.

Auch wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen (z.B. Arbeitslosengeld) sollten Sie dies umgehend Ihrer zuständigen Geschäftsstelle melden, damit Ihnen keine Leistungsnachteile entstehen.

In der Regel kann die BKK Würth die Kosten geplanter Behandlungen im europäischen Ausland auch bezuschussen. Dies gilt für alle EU- Staaten sowie für die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Eine Kostenbeteiligung für geplante Behandlungen in der Türkei, Tunesien oder Bosnien-Herzegowina ist hingegen leider nicht möglich. Beachten Sie aber, dass wir aber nur maximal die Kosten erstatten können, die eine Behandlung in Deutschland kosten würde. Des Weiteren wird ein Verwaltungskostenabschlag von 5 % (maximal 50 EUR) in Abzug gebracht.

Sofern Sie eine Behandlung im Ausland planen, sollten Sie dies frühzeitig mit uns besprechen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Rücktransporte aus dem Ausland sind grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb ist eine Absicherung nur über eine private Auslandsreise-Krankenversicherung möglich. Ein weiterer Punkt, weshalb wir in jedem Fall den Abschluss einer solcher Zusatzversicherung empfehlen.