Ambulante Pflege
Die meisten Pflegebedürftigen möchten auch im Alter zu Hause im gewohnten Umfeld bleiben und ein Umzug ins Pflegeheim kommt für viele nicht in Frage. Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt hierbei mit ihren Leistungen so gut es geht, damit sie solange wie möglich in ihren eigenen vier Wänden bleiben können.
Wird die pflegerische Versorgung durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn sichergestellt, so erhalten Sie ein monatliches Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem zugesprochenen Pflegegrad.
- Pflegegrad 2 je Kalendermonat 347,00 EUR
- Pflegegrad 3 je Kalendermonat 599,00 EUR
- Pflegegrad 4 je Kalendermonat 800,00 EUR
- Pflegegrad 5 je Kalendermonat 990,00 EUR
Wird die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, so kann dies über die Sachleistungen bis zum Höchstbetrag im jeweiligen Pflegegrad abgerechnet werden.
- Pflegegrad 2 je Kalendermonat 796,00 EUR
- Pflegegrad 3 je Kalendermonat 1.497,00 EUR
- Pflegegrad 4 je Kalendermonat 1.859,00 EUR
- Pflegegrad 5 je Kalendermonat 2.299,00 EUR
Wird die häusliche Pflege sowohl durch Privatpersonen als auch durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht und dieser schöpft die Leistungen nicht vollständig aus, so kann der prozentuale Anteil der nicht in Anspruch genommenen Leistungen als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Beispiel:
Für einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 3 wurden von den zur Verfügung stehenden 1.497,00 EUR nur 898,20 EUR mit der Pflegekasse abgerechnet. Dies entspricht 60 % der Gesamtleistung. So können die restlichen 40 % als Pflegegeld (40 % von 599,00 EUR) in Höhe von 239,60 EUR ausgezahlt werden.
Wird ein Pflegebedürftiger tagsüber in einer Einrichtung der Tagespflege betreut und verbringt die Nacht zuhause (oder auch umgekehrt), so kann sich die Pflegekasse an den Pflegekosten für diese teilstationäre Pflege beteiligen. Die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind privat zu zahlen, können aber zu Erstattung über den Entlastungsbetrag eingereicht werden.
- Pflegegrad 2 je Kalendermonat 721,00 EUR
- Pflegegrad 3 je Kalendermonat 1.357,00 EUR
- Pflegegrad 4 je Kalendermonat 1.685,00 EUR
- Pflegegrad 5 je Kalendermonat 2.085,00 EUR
Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 EUR steht jedem Pflegebedürftigen bereits ab dem Pflegegrad 1 zu. Dieser ist zweckgebunden einzusetzen und kann beispielsweise für die Eigenanteile der Tages- bzw. Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, für Leistungen der Betreuung und Haushaltsführung von ambulanten Pflegediensten und für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen eines Kalenderjahres verfallen jeweils zum 30.06. des Folgejahres.
Ist die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Gründe vorübergehend an der Pflege verhindert, so können die Kosten der Ersatzpflege von der Pflegekasse übernommen werden. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht ab dem Pflegegrad 2. Seit dem 01.07.2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539,00 EUR für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann entweder durch Privatpersonen, z.B. Freunde, Nachbarn oder Verwandte, oder auch durch einen Pflegedienst übernommen werden.
Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, z.B. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Voraussetzung ist, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539,00 EUR zur Verfügung. Die Kurzzeitpflege kann max. acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
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