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Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung

Sonstige Leistungen der Pflegeversicherung


Neben den bereits aufgeführten ambulanten und stationären Leistungen gibt es eine Vielzahl an weiteren Leistungen der Pflegeversicherung:

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Häufig kommt es vor, dass die eigenen vier Wände nicht optimal auf eine Pflegesituation ausgerichtet sind, denn mit zunehmenden Alter oder mit einer Behinderung ändern sich oftmals die wohnlichen Anforderungen. Treppenstufen oder eine Badewanne mit hohen Einstieg werden dann oftmals zu einem Hindernis. Um die Pflege auch weiterhin zu ermöglichen, kann die Pflegekasse bauliche Maßnahmen, die zur Verbesserung des Wohnumfeldes dienen, mit bis zu 4.000 EUR bezuschussen.

Voraussetzungen

  • es muss mindestens der Pflegegrad 1 vorliegen
  • die Betreuung und Pflege findet zu Hause statt
  • die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglich bzw. erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung herbeiführen

Zuschussfähig sind beispielsweise:

  • Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (z.B. Treppenlifter, Aufzüge)
  • Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (z.B. Türverbreiterungen, fest installierte Rampen, Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche)
  • technische Hilfen im Haushalt (Ein- und Umbau von Mobiliar, z.B. Absenkung von Küchenoberschränken)

Im Einzelfall können auch Umzugskosten bezuschusst werden, wenn der oder die Pflegebedürftige in eine den Anforderungen entsprechende Wohnung zieht (z.B. Umzug aus einer Obergeschosswohnung in eine Erdgeschosswohnung, da der Einbau von einem Treppenlift nicht möglich ist).

Die Maßnahme kann von einer Fachfirma durchgeführt werden, aber auch von Privatpersonen (z.B. Angehörige oder Bekannte). Wichtig zu wissen: Wird die Maßnahme durch Privatpersonen durchgeführt, können nur die Materialkosten und keine Arbeitszeit bezuschusst werden.

Ablauf

Vor Durchführung der geplanten Maßnahmen muss zunächst bei der Pflegekasse ein entsprechender Antrag gestellt werden. Gerne können Sie den Antrag telefonisch oder per E-Mail bei uns anfordern.

Zusätzlich zum Antrag benötigten wir einen Kostenvoranschlag über die geplante Maßnahme. Sollte die Maßnahme privat durchgeführt werden, so kann beispielsweise auch der Baumarkt einen Kostenvoranschlag über das benötigte Material ausstellen.

Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, werden diese entsprechend geprüft. Unsere Entscheidung wird dem Antragssteller im Anschluss schrifltich mitgeteilt.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse leistet im häuslichen Bereich Pflegehilfsmittel, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglich. Dazu zählen:

  • zur Erleichterung der Pflege (z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen, spezielle Pflegebetttische)
  • zur Körperpflege und Hygiene (z B. Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett)
  • zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität (z.B. Hausnotrufsysteme)
  • zur Linderung von Beschwerden (z.B. Lagerungsrollen)

Für Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung können die Krankenversicherung - auch in vollstationären Einrichtungen - oder andere Leistungsträger zuständig sein.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die Aufwendungen für solche Hilfsmittel (z.B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz) werden monatlich in Höhe von bis zu 40 EUR übernommen.

Beratungsbesuche

Zur Entlastung der Pflegenden und zur Verbesserung der Pflegesituation werden Beratungsgespräche angeboten.

Für Pflegegeldbezieher ab dem Pflegegrad 2 ist der Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst in regelmäßigen Abständen verpflichtend. In den Pflegegraden 2 und 3 muss dieser einmal im Kalenderhalbjahr und in den Pflegegrad 4 und 5 einmal im Quartal erbracht werden.

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 oder Bezieher von Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst haben ebenfalls die Möglichkeit, einmal im Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch durchführen zu lassen.

Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Pflegekurse

Für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen werden Pflegekurse angeboten. Diese werden oftmals von ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Geschulte Pflegefachpersonen vermitteln nützliches Basiswissen für den Pflegealltag und zeigen Ihnen zum Beispiel Handgriffe und wie Sie rückenschonend richtig heben und tragen. Auf Wunsch finden die Schulungen auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.

Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Ambulant betreute Wohngruppen

Pflegebedürftige, die ambulante Pflegeleistungen beziehen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Entlastungsleistungen) haben die Möglichkeit einen Wohngruppenzuschlag zu beantragen, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Die Wohngemeinschaft muss den Zweck verfolgen, gemeinschaftlich eine ambulante pflegerische Versorgung für die Wohngruppe zu organisieren.

Bei ambulant betreuten Wohngruppen handelt es sich um Wohngemeinschaften mit mindestens drei und maximal zwölf Bewohnern, bei denen die pflegerische Versorgung gemeinschaftlich organisiert wird. Mindestens drei dieser Bewohner müssen in einen Pflegegrad eingestuft sein. Desweiteren muss die Wohngruppe eine Person beauftragt haben, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten erledigt. Um die gemeinschaftlich beauftragte Person finanzieren zu können, erhält jeder anspruchsberichtigte Bewohner einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 EUR monatlich.

Der Anbieter der Wohngruppe darf keine Leistungen anbieten, die weitgehend den Leistungsumfang einer vollstationären Pflege entsprechen. Das bedeutet, es darf kein Pflege- oder Betreuungsdienst rund um die Uhr anwesend sein und nahezu alle Tätigkeiten übernehmen. Stattdessen sollen sich die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren Angehörige aktiv am Gemeinschaftsleben beteiligen und einzelne Aufgaben übernehmen.

Soziale Absicherung für Pflegepersonen

Wer sich dazu entscheidet, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflege, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen.

Als Pflegepersonen gelten Personen, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegen. Werden eine oder mehrere pflegebedürftige Personen (ab Pflegegrad 2) an mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche gepflegt, so bestehen Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung.

Rentenversicherung

Die Pflegekasse kann für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Beiträge an die Rentenversicherung abführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie pflegen mindestens zehn Stunden in der Woche verteilt auf mindestens zwei Tage
  • Sie arbeiten maximal 30 Stunden in der Woche in Ihrem Beruf
  • Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und beziehen keine volle Altersrente

Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich zum einen nach dem Pflegegrad und zum anderen nach der bezogenen Leistungsart, also ob die Pflege nur von Angehörigen bzw. Privatpersonen erbracht wird oder ob zusätzlich ein Pflegedienst involviert ist.

Unfallversicherung

Wer einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt und als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Dabei sind alle Tätigkeiten erfasst, die auch in der Pflegeversicherung als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegeätigkeit, wenn Pflegebedürftiger und Pflegeperson nicht in der gleichen Wohnung wohnen.

Arbeitslosenversicherung

In bestimmten Situationen kann die Pflegekasse auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aufkommen, wenn Pflegepersonen aus dem Beruf aussteigen, um sich eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen zu kümmern. Die Versicherungspflicht tritt jedoch nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war. Umittelbar heißt, zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn der Pflegetätigkeit darf nicht mehr als ein Monat liegen.

Pflegeunterstützungsgeld

Im Alltag stellt die eigene Berufstätigkeit und die Pflege eines nahen Angehörigen oftmals eine Herausforderung dar. Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen. Es steht berufstätigen Familienmitglieder zu, wenn ein akuter Pflegefall auftritt und die pflegerische Versorgung eines Angehörigen sichergestellt bzw. organisiert werden muss. So können Arbeitnehmer in akuten Pflegesituationen der Arbeit fernbleiben und Maßnahmen für die pflegerische Versorgung organisieren, ohne dabei auf ihr Einkommen verzichten zu müssen.

Voraussetzungen:

  • Die Pflegesituation ist akut und nicht vorhersehbar.
  • Bei dem betroffenen Angehörigen wurde bereits ein Pflegegrad festgestellt oder ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde gestellt.
  • Der berufstätige Angehörige muss einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen und es muss dazu eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Freistellung vorgelegt werden.
  • Der Antragsteller erhält keine anderweitige Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, dass Sie aus ihrem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt erzielen. Erhielten Sie vom Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten keine Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 %.

Pflegezeit

Die Pflegezeit bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für maximal sechs Monate ganz oder teilweise unbezahlt freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Bei der Pflegezeit handelt es sich grundsätzlich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wobei dieser die Pflegezeit gewähren muss, wenn im Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Tage vor Beginn über den Zeitraum, die Dauer und den Umfang der geplanten Pflegezeit informiert werden. Ein Antrag bei der Pflegekasse muss nicht gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Ab Beginn der Pflegezeit werden Sie von Ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgemeldet und müssen sich anderweitig sozial absichern - entweder über die Familienversicherung oder über eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Krankenkasse. Wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre Krankenkasse, um den Versicherungsschutz abzuklären.