Krankenversicherung der Studenten
Für Studenten einer staatlich anerkannten Hochschule besteht in Deutschland dem Grunde nach eine Versicherungspflicht, die sogenannte "Krankenversicherung der Studenten" (kurz KVdS).
Im Folgenden möchten wir Ihnen die überwiegend auftretenden Fallkonstellationen, betreffend KVdS näher bringen.
Zögern Sie nicht, bei Fragen direkt auf unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzukommen. Wir helfen Ihnen gerne.
Für Studenten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht dem Grunde nach noch Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern.
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass alle weiteren Kriterien für die Familienversicherung erfüllt sind.
Ist dies der Fall, bleibt die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebenjahres bestehen, da diese vorrangig gegenüber der KVdS ist.
Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt (dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein oder beide Elternteile nicht gesetzlich versichert sind), besteht für die/den Studentin/Studenten Versicherungspflicht in der KVdS.
Da der Anspruch auf die beitragsfreie Familienverischerung für Kinder mit Vollendung des 25. Lebensjahres erlischt, besteht für Studentinnen und Studenten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich Versicherungspflicht in der KVdS.
Unter Umständen können Studentinnen und Studenten auch über das 25. Lebensjahr hinaus familienversichert sein.
Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Verlängerungstatbestand für die Familienversicherung vorliegt (z. B. freiwilliger Wehrdienst oder FSJ) oder wenn die Ehepartnerin / der Ehepartner des Studenten / der Studentin ebenfalls Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und dahingehend eine Familienversicherung realisiert werden kann.
Die KVdS endet grundsätzlich mit Exmatrikulation, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die Studentin / der Student das
30. Lebensjahr vollendet.
Die weitere Versicherung nach Ende der KVdS klären wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch.
Unsere Kolleginnen und Kollegen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Beitragshöhe in der KVdS wird vom Gesetzgeber vorgegeben und richtet sich nach dem aktuellen BAföG-Satz.
Es gelten folgende Beitragssätze:
- Krankenversicherung: 10,22 %
- Zusatzbeitrag: 1,29%
- Pflgeversicherung: 3,4 %*
- Pflegeversicherung für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres: 4,0%*
(im Folgenden handelt es sich um den jeweiligen Monatsbeitrag)
Bemessungsgrundlage (BAföG-Satz) |
812,00 € |
Krankenversicherungsbeitrag: | 82,99 € |
Zusatzbeitrag: | 10,47 € |
Pflegeversicherungsbeitrag: | 27,61 € |
Pflegeversicherungsbeitrag: (kinderlos ab Vollendung 23. Lj) |
32,48 € |
Gesamt: | 121,07 € |
Gesamt: (kinderlos ab Vollendung 23. Lj) |
125,94 € |
*)
Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber mit dem
Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatzdifferenzierung nach der
Anzahl der Kinder vorgesehen.
Daher gelten ab dem 01.07.2023 folgende Beitragssätze in der Pflegeversicherung:
Konstellation: | Beitragssatz: |
Mitglieder ohne Kinder: | 4,00 % |
Mitglieder mit 1 Kind: | 3,40 % |
Mitglieder mit 2 Kindern: | 3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern: | 2,90 % |
Mitglieder mit 4 Kindern: | 2,65 % |
Mitglieder mit 5 oder mehr Kindern: | 2,40 % |
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